Kosten & Gebühren
An dieser Stelle möchte ich Ihnen erklären, welche Kosten auf Sie zukommen können.
Mein oberstes Ziel ist es, Ihre Kosten angemessen und fair für beide Seiten zu berechnen. Dazu gehört es aus meiner Sicht, Streitigkeiten so früh wie möglich zu beenden. Ein kostenträchtiges und anstrengendes gerichtliches Verfahren ist nicht immer notwendig. In einigen Fällen kann auch ein Abfindungsvergleich geschlossen werden.
Eine bei Ihnen vorhandene Rechtsschutzversicherung binden wir frühzeitig ein und klären, ob diese die Rechtsanwaltsgebühren übernimmt und in welcher Höhe Sie mit dieser gegebenenfalls eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Keine Sorge! Selbstverständlich besprechen wir alles genau mit Ihnen.
Vergütung allgemein
Für die Abrechnung der anwaltlichen Leistungen gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und für die gerichtlichen Leistungen das Gerichtskostengesetz (GKG). In beiden Gesetzen finden sich Vorschriften für die Berechnung der Vergütung der außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeiten für sämtliche Rechtsgebiete und für alle Gerichtsinstanzen. Für die verschiedenen Tätigkeiten sind im Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 des RVG) jeweils Gebühren, Gebührensätze oder Betragsrahmengebühren hinterlegt. Für einige Tätigkeiten finden sich pauschale Gebühren, in anderen Fällen Gebührensätze.
Daneben besteht die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung mit mir zu treffen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Für Personen, die sich einen Rechtsberatung nicht leisten können, kann unter bestimmten Umständen ein Beratungshilfeschein oder im gerichtlichen Verfahren Prozeßkostenhilfe (kurz: PKH) in Frage kommen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Erstberatung
Die Erstberatung ist für Verbraucher bei mir kostenlos und erfolgt, bevor Sie mit mir einen Mandatsvertrag abschließen. Normalerweise kann für diese anwaltliche Leistung für Verbraucher eine Gebühr von bis zu 190,00 € plus Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und plus Mehrwertsteuer (MwSt.) abgerechnet werden.
Damit Sie mich kennenlernen und sich von meinen Leistungen überzeugen können, bleibt diese Leistung für Sie kostenfrei.
Wenn Ihre Angelegenheit Aussicht auf Erfolg hat und Sie eine Vertretung durch mich wünschen, vereinbaren Sie mit mir im nächsten Schritt einen Mandatsvertrag.
Zivilrechtliche Angelegenheiten
Zu den zivilrechtlichen Angelegenheit zählen zum Beispiel das Arzthaftungsrecht oder das Arbeitsrecht. Die Kosten in solchen Verfahren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG) und die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (kurz: GKG).
Anwaltliche Gebühren werden anhand des Gegenstandswerts, gerichtliche Gebühren anhand des Streitwerts berechnet.
Die Höhe der rechtsanwaltlichen Gebühr hängt vom Gegenstandswert ab. In § 13 des RVG ist in einer Tabelle festgelegt, wie hoch die Gebühr in Euro für welchen Gegenstandswert sein darf. Dieser Gegenstandswert ergibt sich aus dem Geldbetrag, den Sie verlangen möchten. Auch der Streitgegenstand richtet sich nach diesem Wert.
Für die verschiedenen anwaltlichen Tätigkeiten sind im Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 des RVG) jeweils Gebühren oder Gebührensätze hinterlegt.
Die aus der Tabelle entnommene Gebühr für den Gegenstandswert wird nun mit der passenden Gebühr oder dem passenden Gebührensatz multipliziert und bildet so die abzurechnende anwaltliche Gebühr. Für einige Tätigkeiten fallen pauschale Gebühren an.
Die Gerichtsgebühren folgen einem gleichen Schema.
Bei außergerichtlichen Tätigkeit fallen eine Geschäftsgebühr, eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikation und die Mehrwertsteuer an. Hinzukommen können eine Einigungsgebühr oder Fahrtkosten. Wenn Unterlagen angefordert oder ein privates Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen, ist dies separat zu vergüten.
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Die Geschäftsgebühr trägt die Nr. 2300 und findet sich in der Anlage 1 zum RVG. Diese Geschäftsgebühr sieht einen 0,5-fachen bis 2,5-fachen Gebührensatz vor. Eine
Mittelgebühr mit einem 1,3-fachen Gebührensatz ist der Regelfall, d. h. sie darf in einem
normalen Fall abgerechnet werden. Für Angelegenheiten, die umfangreich und schwierig
sind, darf diese Mittelgebühr erhöht werden. Das kommt häufig in arzthaftungsrechtlichen Fällen vor.
Um einen ersten Überblick zu erhalten, können Sie den Prozesskostenrechner des Deutschen Anwaltvereins verwenden. In diesen können Sie Ihren voraussichtlichen Streitwert eingeben und das Programm ermittelt für Sie unverbindlich die möglichen Kosten. Dazu klicken Sie bitte hier.
Keine Sorge, bevor ich ein Mandat übernehme, werden Sie über die voraussichtlich anfallenden Kosten von mir informiert. Erst wenn Sie Ihre Zustimmung erteilt haben, ergreife ich kostenauslösende Maßnahmen.
Bei einem Gerichtsverfahren fallen Rechtsanwaltsgebühren für Ihre Vertretung und für die Vertretung der Gegenseite an. Hinzukommen die Gerichtskosten.
Die Gerichtskosten und die Kosten der Gegenseite müssen bei Erfolg in der Regel von der Gegenseite getragen werden. Bei einem Teil-Erfolg werden die Kosten nach Quote geteilt und wenn der Rechtstreit nicht erfolgreich war, tragen Sie oder Ihre Rechtschutzversicherung die gesamten Kosten.
Die Gebühr oder der Gebührensatz können verschiedene Tätigkeiten zum Gegenstand haben. Für die gerichtliche Vertretung fallen eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr, eine Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation und die Mehrwertsteuer an. Ein
Teil der bereits für die außergerichtliche Tätigkeit gezahlte Gebühr wird angerechnet, wenn Sie bereits von mir vertreten wurden.Hinzukommen können auch hier eine Einigungsgebühr und weitere Kosten, wie zum Beispiel Fahrtkosten.
Die Verfahrensgebühr trägt die Nr. 3100 und findet sich in der Anlage 1 zum RVG. Vorgesehen ist dort ein 1,3-facher Gebührensatz. Gebührensatz und Gebühr werden nun multipliziert. So errechnet sich die Verfahrensgebühr.
Um einen ersten Überblick zu erhalten, können Sie den Prozesskostenrechner des Deutschen Anwaltvereins verwenden. In diesen können Sie Ihren voraussichtlichen Streitwert eingeben und das Programm ermittelt für Sie unverbindlich die möglichen Kosten. Dazu klicken Sie bitte hier.
Keine Sorge, bevor ich ein gerichtliches Verfahren einleite, werden Sie über die voraussichtlich anfallenden Kosten von mir informiert. Erst wenn Sie Ihre Zustimmung erteilt haben, ergreife ich kostenauslösende Maßnahmen.
arbeitsrechtliche Angelegenheiten
Die Kosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt jede Partei selbst!
Im Regelfall übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten.
Die anwaltlichen Gebühren richten sich auch hier nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG). Gerichtliche Gebühren fallen in der Regel nicht an.
Im Übrigen gelten im Grunde dieselben Regeln zur Berechnung wie bei zivilrechtlichen Angelegenheiten. Zunächst wird der Gegenstandswert ermittelt und der Tabelle in § 13 RVG die Gebühr entnommen. Der Gegenstandswert ist der Geldbetrag, den Sie verlangen möchten. Handelt es sich bei Ihrem Anliegen nicht um einen konkreten Geldbetrag, kann auf den Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit zurückgegriffen werden.
Anschließend wird die Gebühr mit dem passenden Gebührensatz aus der Anlage 1 des RVG multipliziert. So wird die Gebühr errechnet.
Da sich das konkrete Anliegen im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht immer mit einem Geldbetrag abbilden lässt, hat eine Streitwertkommission einen Streitwertkatalog festgelegt. Darin sind für verschiedene Anliegen Streitwerte vorgegeben worden.
Den derzeit gültigen Streitwertkatalog finden Sie hier.
Um Ihnen einen ersten Überblick zu verschaffen, finden Sie nachfolgend einige typische Beispiele:
- Kündigung: Brutto-Monatsvergütung für 3 Monate
- Abmahnung: 1 Brutto-Monatsvergütung
- Abfindung: Differenzbetrag, höchstens ein Vierteljahresentgelt
- qual. Zeugnis/Zwischenzeugnis: 1 Brutto-Monatsvergütung
- Forderung nach Weiterbeschäftigung: 1 Brutto-Monatsvergütung
Bei außergerichtlichen Tätigkeit fallen eine Geschäftsgebühr, eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikation und die Mehrwertsteuer an. Hinzukommen können eine Einigungsgebühr oder Fahrtkosten.
Die Geschäftsgebühr trägt die Nr. 2300 und findet sich in der Anlage 1 zum RVG. Diese Geschäftsgebühr sieht einen 0,5-fachen bis 2,5-fachen Gebührensatz vor. Eine Mittelgebühr mit einem 1,3-fachen Gebührensatz ist der Regelfall, d. h. sie darf in einem normalen Fall abgerechnet werden. Für Angelegenheiten, die umfangreich und schwierig sind, darf diese Mittelgebühr erhöht werden.
Um einen ersten Überblick zu erhalten, können Sie den Prozesskostenrechner des Deutschen Anwaltvereins verwenden. In diesen können Sie Ihren voraussichtlichen Streitwert eingeben und das Programm ermittelt für Sie unverbindlich die möglichen Kosten. Dazu klicken Sie bitte hier.
Keine Sorge, bevor ich ein Mandat übernehme, werden Sie über die voraussichtlich anfallenden Kosten von mir informiert. Erst wenn Sie Ihre Zustimmung erteilt haben, ergreife ich kostenauslösende Maßnahmen. Erst wenn Sie Ihre Zustimmung erteilt haben, ergreife ich kostenauslösende Maßnahmen.
Bei einem Gerichtsverfahren trägt jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst. Hinzukommen die Gerichtskosten. Diese entfallen jedoch, wenn die Parteien eine Einigung erzielen konnten.
Die anwaltliche Gebühr oder der Gebührensatz können verschiedene Tätigkeiten zum Gegenstand haben. Für die gerichtliche Vertretung fallen eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr, eine Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation und die Mehrwertsteuer an. Ein
Teil der bereits für die außergerichtliche Tätigkeit gezahlte Gebühr wird angerechnet, wenn Sie bereits von mir vertreten wurden.
Hinzukommen können auch hier eine Einigungsgebühr und weitere Kosten, wie zum Beispiel Fahrtkosten.
Die Verfahrensgebühr trägt die Nr. 3100 und findet sich in der Anlage 1 zum RVG. Vorgesehen ist dort eine 1,3-fache Gebührensatz. Gebührensatz und Gebühr werden nun multipliziert. So errechnet sich die Verfahrensgebühr.
Um einen ersten Überblick zu erhalten, können Sie den Prozesskostenrechner des Deutschen Anwaltvereins verwenden. In diesen können Sie Ihren voraussichtlichen Streitwert eingeben und das Programm ermittelt für Sie unverbindlich die möglichen Kosten. Dazu klicken Sie bitte hier.
Keine Sorge, bevor ich ein gerichtliches Verfahren einleite, werden Sie über die voraussichtlich anfallenden Kosten von mir informiert. Erst wenn Sie Ihre Zustimmung erteilt haben, ergreife ich kostenauslösende Maßnahmen.
sozialrechtliche Angelegenheiten
Für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG).
In sozialrechtlichen Angelegenheiten werden entweder Wertgebühren oder Betragsrahmengebühren abgerechnet. Wenn die Angelegenheit sich gegen einen Sozialversicherungsträger richtet, bei dem Sie versichert sind, fallen Betragsrahmengebühren an. In allen anderen Fällen werden Wertgebühren abgerechnet. Die Abrechnung von Wertgebühren folgt den gleichen Regeln wie eine Abrechnung von zivilrechtlichen Angelegenheiten. Daher wird hier nur die Abrechnung nach Betragsrahmengebühren erklärt.
Für die Gebührenabrechnung ist das Verfahren in Abschnitte eingeteilt worden:
- in ein Antragsverfahren,
- in ein Widerspruchsverfahren und
- in das gerichtliche Verfahren.
Für jeden Verfahrensabschnitt gibt es Gebühren. Diese Gebühren richten sich aber nicht nach einem Gegenstandwert, sondern nach einer Gebührenspanne.
In einem Antragsverfahren stellte ich mit Ihrer Bevollmächtigung einen Antrag auf eine bestimmte Sozialleistung. Zum Beispiel könnte ein Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung gestellt werden.
Abgerechnet werden kann dafür eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Anlage 1 RVG plus Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer. Diese Gebühr sieht einen Gebührenrahmen von 60,00 bis 768,00 € vor. Die Mittelgebühr beträgt 414,00 € und darf bei regulären Fällen abgerechnet werden. Handelt es sich um ein schwieriges oder umfangreiches Verfahren darf die Gebühr erhöht werden. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn umfangreiche Behandlungsunterlagen ausgewertet werden müssten.
Über die Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid. Fällt dieser zu Ihrer Zufriedenheit aus, kann zusätzlich eine Erledigungsgebühr abgerechnet werden. Ist der Bescheid für Sie negativ, kann ein Widerspruch eingelegt werden und das Verfahren geht als Widerspruchsverfahren weiter.
Über einen von Ihnen selbst oder von mir für Sie gestellten Antrag wird durch Bescheid eine Entscheidung gefällt. Ist diese Entscheidung für Sie von Nachteil, kann ein Widerspruch eingeleitet werden.
Aufgrund des Widerspruchs kann die getroffene Entscheidung noch einmal geprüft werden. Entweder dem Antrag wird dann stattgegeben oder es bleibt bei der bereits getroffenen Entscheidung.
Bleibt es bei der Entscheidung, wird ein Widerspruchsbescheid ausgestellt.
Abgerechnet werden kann dafür noch einmal eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Anlage 1 RVG plus Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer. Diese Gebühr sieht einen Gebührenrahmen von 60,00 bis 768,00 € vor. Die Mittelgebühr beträgt 414,00 € und darf bei regulären Fällen abgerechnet werden. Handelt es sich um eine schwierige oder umfangreiche Tätigkeit darf auch eine höhere Gebühr abgerechnet werden.
Wenn ich Sie bereits in dem Antragsverfahren vertreten habe, muss im Widerspruchsverfahren die anwaltliche Gebühr um die Hälfte der zuvor verdienten Geschäftsgebühr bzw. höchstens 207,00 € gekürzt werden.
Fällt die im Widerspruchsbescheid festgelegte Entscheidung zu Ihrer Zufriedenheit aus, kann zusätzlich eine Erledigungsgebühr abgerechnet werden. Ist der Bescheid für Sie negativ, kann eine Klage bei Gericht eingereicht werden.
Gegen den erlassenen Widerspruchsbescheid besteht
die Möglichkeit, Klage einzureichen.
Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe
Für Personen, die sich eine Rechtsberatung aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht leisten können, kann unter bestimmten Voraussetzungen Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit und Prozesskostenhilfe (kurz: PKH) für die gerichtliche Vertretung gewährt werden.
Einen Antrag auf Beratungshilfe können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht stellen und sich diesbezüglich auch dort beraten lassen. Wird Ihnen dort Beratungshilfe gewährt, können Sie einen Termin vereinbaren.
Nähere Informationen erhalten Sie zum Beispiel beim Amtsgericht Dortmund oder beim Amtsgericht Lünen. Klicken Sie auf das für Sie passende Amtsgericht und Sie werden automatisch weitergeleitet
Über die Gewährung von PKH entscheidet das für den Rechtsstreit zuständige Gericht. Ein Antrag muss dort gestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie zum Beispiel beim Amtsgericht Dortmund oder beim Amtsgericht Lünen. Klicken Sie auf das für Sie passende Amtsgericht und Sie werden automatisch weitergeleitet
Honorarvereinbarung
In bestimmten Angelegenheit besteht die Möglichkeit, mit mir eine Honorarvereinbarung abzuschließen. Mein Stundensatz liegt bei 250,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Pauschale für Post- und Telekomunikation.
Ein Honorarvereinbarung macht vor allem in den Angelegenheiten Sinn, in denen z. B. ein Dauermandat eingerichtet ist.
Schreiben Sie uns eine E-mail:
Hier finden Sie uns:
Standort Dortmund
Westfalendamm 98
44141 Dortmund
Tel.: 0231 550 355-0
Termine nach Vereinbarung
Hauptstandort Lünen
Am Brambusch 24
44536 Lünen
Tel.: 0231 550355-0
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 9.00 - 13.00 und 14.00 - 17.00 Uhr
Termine nach Vereinbarung